Der Kanton Freiburg beschränkte die Erteilung von Zulassungsbewilligung für Radiologen. Eine betroffene Praxis sowie ein betroffener Arzt führten Beschwerde am Bundesgericht gegen diese Beschränkung. Sie machten eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und des Legalitätsprinzips geltend (Art. 5 BV).
Das Bundesgericht hatte sich um vorliegenden Urteil mit einer wichtigen Frage der Neuordnung der Pflegefinanzierung zu befassen: Ist es den Kantonen gestattet, im Rahmen der Restfinanzierung betragliche Höchstansätze festzulegen (Normkosten, Normdefizite)?
In einem Genfer Fall bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur «bedingungslosen» Ausrichtung der kantonalen Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5 KVG).