Im vorliegenden, in 3er-Besetzung ergangenen Urteil hatte das Bundesgericht den Anspruch eines minderjährigen Versicherten auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag zu beurteilen. Es befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen indirekter Dritthilfe im Teilbereich «Fortbewegung» und dauernder persönlicher Überwachung.