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GlG

Höhe der Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Auch bei sehr hohen Löhnen richtet sich die Berechnung der Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung nach dem vertraglich vereinbarten Lohn. Hierzu gehört auch ein als Lohnbestandteil zu qualifizierender Bonus. Für die Berechnung der Entschädigung kann weder auf den Begriff des schweizerischen Durchschnittslohns i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GlG noch auf die Rechtsprechung zur Akzessorietät bei Boni zurückgegriffen werden, wenn auch letztere indirekt Einfluss auf die Höhe der Entschädigung haben kann. Zwar legt das Gericht die Höhe der Entschädigung nach Ermessen unter Berücksichtigung bestimmter Elemente, wie die finanzielle Situation der Arbeitgeberin oder des Arbeitnehmers, fest. Dies ist aber ein Element unter vielen und tritt in den Hintergrund, wenn sich die Arbeitgeberin selbst in einer sehr guten finanziellen Lage befindet.
iusNet AR-SVR 20.03.2019