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Gleichstellungsverfahren

Kündigung während eines hängigen Gleichstellungsverfahrens und die Angabe von Abwesenheitsgründen im Arbeitszeugnis

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_134/2018 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten, dass eine Kündigung nicht per se als (missbräuchliche) Rachekündigung eingestuft werden kann, nur weil zur gleichen Zeit ein innerbetriebliches Diskriminierungsverfahren hängig ist. Im gleichen Entscheid führte es aus, dass das qualifizierte Arbeitszeugnis auch Abwesenheiten erwähnen dürfe und müsse, wenn deren Dauer im Verhältnis zur gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erheblich ins Gewicht fällt. «Krankheit/Mutterschaft» dürfen als Gründe für Absenzen angeführt werden. Die Angabe des Abwesenheitsgrundes «Mutterschaft» stellt keinen Wettbewerbsnachteil dar.
iusNet AR-SVR 05.10.2018