Das Bundesgericht kam anhand einer systematischen Analyse der einschlägigen Bestimmungen zum Schluss, dass die Entlassung einer Assistentin durch die EPFL wegen ungenügender Eignung oder Fähigkeiten als unverschuldet einzuordnen und zu entschädigen ist.
Eine Arbeitgeberin ist dazu verpflichtet, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen und eine am Arbeitsplatz entstandene Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zu verschlechtern. Wenn sie dies aber getan hat und für einen während Jahren gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiter versucht hat, Alternativen zu suchen, ist die ordentliche Kündigung nicht missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil im Betrieb keine geeignete Tätigkeit gefunden werden kann.
Unwahre Angaben zur medizinischen Tauglichkeit auf einem Gesundheitsformular, das als Eignungstest zur Besetzung einer Arbeitsstelle beigebracht wurde, rechtfertigen eine Kündigung in einer sicherheitsrelevanten Position bei den Bundesbahnen SBB.