Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Frau gegen die verweigerte Neuberechnung ihrer Corona-Erwerbsausfallentschädigung teilweise gut. Die vom Bundesrat für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 getroffene Regelung ist aufgrund der damaligen Dringlichkeit der Situation nicht zu beanstanden. Die anschliessend bis Ende Juni 2021 geltende Regelung verstösst jedoch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit der Höhe der Entschädigung in einem Fall der sexuellen Belästigung einer Angestellten der Schweizerischen Bundesbahnen SBB. Die Arbeitgeberin anerkannte zuvor, dass die Angestellte durch sexistische Witze bestimmter Arbeitskollegen belästigt worden war und sprachen ihr in ihrem Entscheid im November 2016 eine Entschädigung von einem Medianlohn zu.