In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass sich mit Bezug auf Art. 69 Abs. 2 ATSG eine zurückhaltende Auslegung der Einkommenseinbusse in dem Sinne aufdrängt, dass darunter nur Einkommenseinbussen von Angehörigen fallen, die ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben, um Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person zu erbringen.