Das Gericht setzt sich in zahlreichen Punkten mit einer Anfechtung des Arbeitszeugnisses auseinander, welche es im Ergebnis ablehnt. Es hält auch fest, dass die definitive Ausstellung des Arbeitszeugnisses fünf Monate nach Austritt vorliegend nicht zu spät erfolgte, weil der Arbeitnehmer über ein Zwischenzeugnis verfügte.