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Dauerhaftigkeit

Zum Erfordernis der Dauerhaftigkeit im Hinblick auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung gemäss IVG

Rechtsprechung
Invalidenversicherung

8C_299/2018 vom 29. November 2018 (zur Publikation vorgesehen)

In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung einzig der Ablauf der einjährigen Wartezeit massgeblich ist. Für die Entstehung des Anspruchs nach der Variante ohne Wartezeit (in Analogie zu aArt. 29 Abs. 1 IVG «bleibend erwerbsunfähig») seien keine Gründe ersichtlich.
iusNet AR-SVR 18.01.2019