Vorsorgeausgleich: Auch die aus einem Freizügigkeitskonto zu teilende Austrittsleistung ist für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ehescheidung und dem Zeitpunkt der Überweisung zumindest mit dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 12 BVV 2) zu verzinsen. Bestätigung der bisherigen Praxis. Intertemporales Recht.