In diesem in 3er Besetzung ergangenen Urteil fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Beweiswertigkeit von Administrativgutachten für das Beschwerdeverfahren und zum Anspruch auf ein Gerichtsgutachten zusammen. Es hielt in Bestätigung seiner Praxis explizit fest, dass diese im Rahmen der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung auch für die obligatorische Unfallversicherung gilt.