Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Weiterbeschäftigung resp. auf Umwandlung der befristeten in eine unbefristete Anstellung zu Recht verneinte. Gemäss kantonalem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL; SAR 411.200) kann die angestellte Person nach fünfjähriger Dauer einer befristeten Anstellung zwar eine Umwandlung verlangen. Wenn hingegen keine Vertragsverlängerung vorgesehen ist, scheidet die Umwandlung aus und der Arbeitgeber kann nicht dazu angehalten werden, das Vertragsverhältnis weiterzuführen.