iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Beamte

Sonderurlaub für Lebenszeitbeamte gilt auch für „Beamte auf Zeit“ (C-158/16)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Arbeitsschutzrecht
Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthalten ist, enthält in Paragraf 4 Nr. 1 den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Demnach dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden.
iusNet AR-SVR 16.01.2018