Nach Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 sind insbesondere Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach BVG unterstellt, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind. In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil musste das Bundesgericht die Rechtsfrage beantworten, ob der Wortlaut von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV2 auch eine genügende ausländische Versicherung aus dem Haupterwerb umfasse.