Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der als «Unterrichts- bzw. Ausbildungsvertrag» betitelte Vertrag mit einer Unentgeltlichkeitsabrede im konkreten Fall zu Recht als Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 320 Abs. 2 OR qualifiziert wurde.