Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach die gegenüber einem Arbeitnehmervertreter ausgesprochene Kündigung nicht missbräuchlich ist, sofern sie nicht mit der Funktion als Arbeitnehmervertreter zusammenhängt. Dies trifft in Anlehnung an die im vorliegenden Fall anwendbare GAV-Bestimmung auch auf Arbeitnehmervertreter in Organen der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin zu.