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Arbeitgeberverzug

Vor der zweiten "Welle" war Arbeitsausfall voraussehbar

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Weder das Risiko einer zweiten "Welle" in den Wintermonaten noch die Reaktion der Behörden waren im September 2020 unvorhersehbar. Zudem hätten vorsorglich alternative Geschäftsmodelle zur Minimierung der Ausfälle entwickelt werden können. (Erneuter) Coronabedingter Arbeitsausfall gehört zum Betriebsrisiko.
iusNet AR-SVR 14.03.2022