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24-Stunden-Betreuung

24-Stunden-Betreuung: "Nur" Zweiparteienverhältnisse von ArG ausgenommen

Rechtsprechung
Arbeitsschutzrecht
24-Stunden-Betreuung kann nur dann Arbeit "in privaten Haushaltungen" sein, wenn das Vertrags- ein Zweiparteienverhältnis ist. Nur in diesen Fällen rechtfertigen die besondere Vertrauensbeziehung und der Schutz der Privatsphäre eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes.
iusNet AR-SVR 31.01.2022