Schulsozialarbeiter missachtet Anordnungen
Schulsozialarbeiter missachtet Anordnungen
Schulsozialarbeiter missachtet Anordnungen
A. war in verschiedenen Pensen in mehreren Schulen der Gemeinde X. und des Bezirks Y. tätig. In einem Gespräch im Dezember 2018 mit der Rektorin einer Schule wurde vereinbart, dass sich A. an verschiedene, konkret formulierte Punkte zu halten habe. Es wurde eine Bewährungsfrist von drei Monaten festgelegt. Anlässlich eines zweiten Gesprächs Ende Januar 2019 wurde sinngemäss festgehalten, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht worden seien und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Schliesslich wurde A. gekündigt (Sachverhalt).
Es möge zwar zutreffen, dass - wie A. vorbringt - im Anwendungsbereich des Bundesprivatrechts eine neue Krankheit rechtsprechungsgemäss eine neue Sperrfrist auslöst. Vorliegend stelle sich aber die Frage, ob die Vorinstanz bei der Anwendung von kantonalem Recht in Willkür verfallen ist, hielt das Bundesgericht fest. A. habe selber erkannt, dass das Personalgesetz keine Bestimmung enthält, wonach jede neue unverschuldete Arbeitsunfähigkeit eine neue Sperrfrist auslöst. Insoweit erscheine die Auslegung der Vorinstanz vertretbar. § 21b Abs. 2 PG entspricht sodann im Wesentlichen Art. 336c Abs. 2 Satz 2 OR, sodass nicht ersichtlich ist...
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