Entschädigungsforderung von Erben von Asbestopfer abgewiesen
Entschädigungsforderung von Erben von Asbestopfer abgewiesen
Entschädigungsforderung von Erben von Asbestopfer abgewiesen
Der Betroffene kam während der Zeit, in der er neben dem Fabrikgelände der Eternit AG wohnte, häufig mit Asbest in Kontakt. Einerseits kam es zu regelmässigen Staubimmissionen in seinem Schlafzimmer, beim Spielen mit Eternit-Platten oder wenn er am Bahnhof dabei zuschaute, wie Asbestsäcke abgeladen wurden. Der Betroffene hatte von 1961 bis 1972 dort gewohnt. Im Jahr 2004 wurde bei ihm Brustfellkrebs diagnostiziert. Er verstarb im Jahre 2006 und seine Erben forderten 2009 von der Eternit (Schweiz AG), zwei natürlichen Personen und der SBB eine Genugtuung. Von den Vorinstanzen wurde diese Forderung wegen Verjährung abgewiesen.
Das Bundesgericht hatte das danach durch Erben eingeleitete Verfahren im April 2014 bis zum Entscheid des Parlaments über eine Änderung des Verjährungsrechts sistiert, welcher auf den sog. EGMR-Entscheid Howald Moor zurückzuführen war. Der EGMR hatte festgehalten, dass die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist nach schweizerischem Recht bei einer Krankheit, die erst viele Jahre nach dem schädigenden Ereignis ausbricht, den Anspruch auf Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung verletzt (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Am 1. Januar 2020 tritt das neue...
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