4A_365/2021, 4A_366/2021, 4A_367/2021 und 4A_368/2021
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist das wesentliche Kriterium bei der Einordnung als Arbeitsvertrag. Mit der Gewährung von gewissen Freiheiten bei freien Berufen oder bei Personen in leitenden Funktionen respektive mit der Wahl bestimmter Geschäftsmodelle kann man sich dem Arbeitsvertrag nicht entziehen.
Ein Zusammenarbeitsvertrag zwischen einer Anwältin und einer AG, die eine Anwaltskanzlei betreibt, war kein Arbeitsvertrag, weshalb das Arbeitsgericht auf die Klage nicht eintrat.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Rechtsverhältnis zwischen einem im Rahmen der Rekrutierung von Stellungspflichtigen tätigen Arztes und der Logistikbasis der Armee ein Arbeits- oder Auftragsverhältnis bestanden hat.
Auch wenn der vorliegende Pachtvertrag in die Nähe des Arbeitsverhältnisses rückt, ist die Subordination vorliegend zu schwach, um von einem Dienstverhältnis auszugehen.