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Zurechnung

Staatshaftung der Stiftungsaufsicht (2. Säule)

Jurisprudence
Berufliche Vorsorge
Staatshaftung der Stiftungsaufsicht: Deliktisches Handeln von Stiftungsräten, welches sich direkt gegen die Stiftung richtet, liegt völlig ausserhalb des Stiftungszwecks und kann nicht der Stiftung zugerechnet werden. Ansonsten wäre eine Staatshaftung regelmässig von vornherein illusorisch. Weiter ist für den Beginn der relativen Verjährungsfrist positives Wissen über den Schaden notwendig.
iusNet AR-SVR 14.12.2018