Staatshaftung der Stiftungsaufsicht (2. Säule)
Staatshaftung der Stiftungsaufsicht (2. Säule)
Jurisprudence
Berufliche Vorsorge
Staatshaftung der Stiftungsaufsicht (2. Säule)
In diesem in 5-er Besetzung ergangenen Urteil äussert sich das Bundesgericht zur Staatshaftung der Stiftungsaufsicht. Zwei Punkte seien an dieser Stelle hervorgehoben:
- Deliktisches Handeln von Stiftungsräten, welches sich direkt gegen die Stiftung richtet, liegt völlig ausserhalb des Stiftungszwecks und kann nicht der Stiftung zugerechnet werden. Ansonsten wäre eine Staatshaftung regelmässig von vornherein illusorisch (E. 6.7.5).
- Für den Beginn der relativen Verjährungsfrist (Art. 20 VG) ist Kenntnis des Schadens zumindest in den wesentlichen Zügen erforderlich; blosses Wissen-Können oder Wissen-Müssen (bei gebotener Sorgfalt) genügt nicht (E. 7.3). Vorliegend wurde der Beginn der relativen Verjährungsfrist nicht dadurch ausgelöst, dass die Stiftungsräte bei gebotener Sorgfalt hätten feststellen können, dass ein Grossteil des Stiftungsvermögens abgeflossen war (E. 7.5). Das erforderliche positive Wissen – Kenntnis des Schadens zumindest in den Grundzügen – lagt nicht vor.
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