Ein Richter des Obergerichts ZH war mit der Einreihung in die Lohnklasse nach einer Erhöhung seines Arbeitspensums nicht einverstanden und klagte. Der Beschwerdeführer rügt am Rande eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht geltende, der innerkantonale Instanzenzug, der vom Generalsekretär des Obergerichts an dessen Verwaltungskommission führt, verletze seinen Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (E. 1.2).