Pflegefinanzierung: Vollständige Übernahme der Restkosten durch die Kantone
Pflegefinanzierung: Vollständige Übernahme der Restkosten durch die Kantone
Pflegefinanzierung: Vollständige Übernahme der Restkosten durch die Kantone
In diesem zur Publikation bestimmten Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der kantonalen Restfinanzierung der Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG zu befassen. Diese Pflegeleistungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), den Versicherten und den Kantonen getragen, wobei die Beiträge der OKP (max. CHF 108 pro Tag) und der Versicherten (max. CHF 21.60 pro Tag) betraglich begrenzt sind; "die Kantone regeln die Restfinanzierung" (Art. 25a Abs. 5 KVG) (vgl. zum Ganzen: E. 3.1 und E. 3.2). Das bedeutet bereits nach bisheriger höchstgerichtlicher Praxis, dass die öffentliche Hand (Kantone oder Gemeinden) die Restfinanzierung nicht nur zu regeln, sondern zu übernehmen hat (E. 3.3). Strittig und vorliegend zu entscheiden war, ob die Kantone im Rahmen der Restfinanzierung verbindliche Höchstansätze festsetzen können (E. 4).
Der Kanton St. Gallen sah vor, dass Pflegekosten, welche die kantonal festgelegten Höchstansätze übersteigen, von den Pflegeheimen nicht in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. von diesen selbst getragen werden müssen (E. 7.1). Das geht - wie auch der vorliegende Entscheid zeigt (E. 7.4.4) - stets mit dem...
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