Der Beschwerdegegner leidet an einem Geburtsgebrechen und erhielt deshalb diverse Kostengutsprachen für Psychotherapie und Aufenthalte in einer Institution. Streitig und zu prüfen war, ob die IV-Stelle die Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdegegners in der Institution zu übernehmen hatte, denn es stand fest, dass es sich dabei weder um eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) noch um eine Umschulung (Art. 17 IVG) handelte.