Massnahmen beruflicher Art in der IV
Massnahmen beruflicher Art in der IV
Massnahmen beruflicher Art in der IV
Der Beschwerdegegner leidet an einem Geburtsgebrechen und erhielt deshalb diverse Kostengutsprachen für Psychotherapie und Aufenthalte in einer Institution. Streitig und zu prüfen war, ob die IV-Stelle die Kosten für den Aufenthalt des Beschwerdegegners in der Institution zu übernehmen hatte, denn es stand fest, dass es sich dabei weder um eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) noch um eine Umschulung (Art. 17 IVG) handelte. Ebenso unbestritten war, dass der Aufenthalt in der Institution nicht medizinischer Natur war. Die Parteien waren sich einig darüber, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Eintritts in diese Institution seine Berufswahl noch nicht getroffen hatte. Daher stand einzig die Frage der Kostentragung durch die Beschwerdeführerin unter dem Titel der Berufsberatung nach Art. 15 IVG im Raum.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Aufenthalt in der Institution nicht notwendig für die Ausbildungsfähigkeit gewesen sei. Art. 15 IVG biete keine Grundlage, um Lücken im Grundschulwissen zu schliessen. Gerade das Schliessen schulischer Lücken falle rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff der Berufsberatung nach Art. 15 IVG. Die...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.