Private Observationen durch (Haftpflicht-)Versicherer sind StPO-widrig (1B_75/2017, zur Publikation bestimmt)
Private Observationen durch (Haftpflicht-)Versicherer sind StPO-widrig (1B_75/2017, zur Publikation bestimmt)
Private Observationen durch (Haftpflicht-)Versicherer sind StPO-widrig (1B_75/2017, zur Publikation bestimmt)
In diesem zur Publikation bestimmten 5-er Entscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hält das Bundesgericht einleitend allgemein fest, dass im schweizerischen Recht noch keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen für private Observationen, etwa durch Privatdetektive, gegenüber mutmasslichen Versicherungs- oder Sozialleistungsbetrügern (oder anderen Leistungsbezügern bzw. verdächtigen) Personen besteht (E. 4.1.). Das Bundesgericht bezieht sich dabei ausdrücklich auf das Urteil des EGMR Vukota-Bojić gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 sowie die daran anschliessende Bundesgerichtspraxis (insb. BGer-Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, zur Publikation bestimmt).
Die eben genannte Praxis ist auch für das Strafprozessrecht von Bedeutung (E. 4.2). Zwangsmassnahmen (Art. 196 StPO) dürfen grundsätzlich nur durch die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch die Polizei verfügt werden. Die wenigen Fälle, in denen Private ausnahmsweise eigentliche Zwangsmassnahmen anwenden und in die Grundrechte von Personen eingreifen dürfen, werden in der StPO ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 218 und Art. 263 Abs. 3 StPO)....
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