Sind im Vertrag die Bedingungen zur Auszahlung des Bonus' aufgezählt und mehrere dieser Bedingungen bei Verlassen des Betriebs nicht erfüllt, besteht kein Anspruch darauf. Dies gilt auch wenn, regelmässig ein Bonus entrichtet wurde, sofern die Arbeitgeberin regelmässig einen Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht hat.
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit der Frage der missbräuchlichen Kündigung i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. c OR. Es äusserte sich auch darüber, ob der Beschwerdeführer vorliegend einen Anspruch auf die Bonuszahlungen gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend machen kann.
Das Prinzip der Akzessorietät des Bonus ist nur zu prüfen, falls sich die Arbeitgeberin ausdrückliche Freiwilligkeit der Leistung ausbedungen hat. Die Frage, ob eine Leistung akzessorisch ist, ist bei sehr hohen Einkommen irrelevant. Hier überwiegt der Parteiwille gegenüber dem Arbeitnehmerschutz.
Bei sehr hohen Gehältern ist der Bonus immer optional. Die Frage nach der Akzessorietät, nämlich ob der Bonus wegen dessen verhältnismässiger Höhe zum Grundlohn als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist oder nicht, entfällt.
Eine Abgangsentschädigung, die dazu dient die Folgen der Kündigung auszugleichen, macht die Auszahlung eines geschuldeten Bonus nicht obsolet. Sofern entsprechend vereinbart ist einzig massgebend, ob der Arbeitnehmer beim Entscheid über die Bonusleistung in gekündigtem oder ungekündigtem Verhältnis war.
Die drastische, kurzfristig mitgeteilte Einschränkung des Tätigkeitsbereichs kann ein begründeter Anlass zur Kündigung durch den Arbeitnehmer sein, der das nachvertragliche Konkurrenzverbot dahinfallen lässt.