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Verlust beider Beine oberhalb des Kniegelenks

Verlust beider Beine oberhalb des Kniegelenks

Jurisprudence
Unfallversicherung

Verlust beider Beine oberhalb des Kniegelenks

Das Bundesgericht folgte er Vorinstanz und wies die Beschwerde der Unfallversicherung ab: Unbestrittenerweise liege an beiden Beinen ein Verlust jeweils oberhalb des Kniegelenks vor. Es handle sich dabei um je medizinisch eindeutige und zudem klar unterscheidbare Beeinträchtigungen. Damit sei praxisgemäss die Voraussetzung gegeben für eine vollumfängliche Berücksichtigung der in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Integritätseinbussen von je 50 % durch Zusammenzählen (E. 5.1).

iusNet AR-SVR 31.10.2024

 

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