Verlust beider Beine oberhalb des Kniegelenks
Verlust beider Beine oberhalb des Kniegelenks
Jurisprudence
Unfallversicherung
Verlust beider Beine oberhalb des Kniegelenks
Das Bundesgericht folgte er Vorinstanz und wies die Beschwerde der Unfallversicherung ab: Unbestrittenerweise liege an beiden Beinen ein Verlust jeweils oberhalb des Kniegelenks vor. Es handle sich dabei um je medizinisch eindeutige und zudem klar unterscheidbare Beeinträchtigungen. Damit sei praxisgemäss die Voraussetzung gegeben für eine vollumfängliche Berücksichtigung der in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Integritätseinbussen von je 50 % durch Zusammenzählen (E. 5.1).
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