UVG-Komplementärrente in eigenem Koordinationssytem und lex specialis zu Überentschädigungsbestimmungen im ATSG
UVG-Komplementärrente in eigenem Koordinationssytem und lex specialis zu Überentschädigungsbestimmungen im ATSG
UVG-Komplementärrente in eigenem Koordinationssytem und lex specialis zu Überentschädigungsbestimmungen im ATSG
Nachdem A. rückwirkend eine IV-Rente erhielt, forderte die Unfallversicherung einen Teil der bereits ausbezahlten Komplementärrente zurück. Da Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv ausgelegt werden müssten, sei es geboten, die übrigen in Art. 69 Abs. 2 ATSG enthaltenen Vorgaben zur Leistungskoordination auch bei der Komplementärrentenberechnung einzuhalten. Folglich könnten die durch den vorliegenden Versicherungsfall entstandenen Anwaltskosten angerechnet werden, sodass die Rückforderung der Unfallversicherung dahinfalle (Sachverhalt).
Das Bundesgericht stellte klar, dass dem in allen drei Sprachfassungen übereinstimmende Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG eindeutig zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Berechnung der Komplementärrente von den allgemeinen Koordinationsregeln des Art. 69 ATSG abweichen wollte (E. 5.1).
Dass es sich demgegenüber bei der Komplementärrente um ein völlig eigenes, mit den Überentschädigungsbestimmungen des ATSG nicht vergleichbares Koordinationssystem handelt, zeige sich schon am Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 UVG: Berechnungsbasis bilde nicht der mutmasslich entgangene, sondern der versicherte Verdienst, so das...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.