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Komplementärrente

UVG-Komplementärrente in eigenem Koordinationssytem und lex specialis zu Überentschädigungsbestimmungen im ATSG

Jurisprudence
Unfallversicherung
Die Beschwerdeführerin wollte ihre Anwaltskosten an die Rückforderung der Unfallversicherung anrechnen, die durch den rückwirkenden Erhalt einer IV-Rente entstand. Das Bundesgericht stellte klar, dass die UVG-Komplementärrente in einem eigenen Koordinationssytem bestimmt wird und dass diese Bestimmung den allgemeinen Überentschädigungsbestimmungen des ATSG vorgehen.
iusNet AR-SVR 17.04.2023