Kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung
Kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung
Kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung
A. war ab März 1960 bis Ende 2003 bei der B. AG angestellt, für die er während Jahren als Maschinist einer Tunnelbohrmaschine im Untertagebau arbeitete. In der Folge bekam A. pulmonale gesundheitliche Beschwerden, weshalb er sich bei der Suva meldete. A. bekam Integritätsentschädigungen und eine IV-Rente, auch weil sich sein Zustand veränderte, nämlich verschlechterte. Strittig war, ab wann er die IV-Rente beansprucht (Sachverhalt).
A. hätte beim Versicherungsträger ein Wiedererwägungsgesuch stellen müssen, wobei es beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe in dessen Ermessen liege, ob er eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen will. Es bestehe kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde, die sich gegen eine Verfügung richtet, mit der der Versicherungsträger auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, könne nicht eingetreten werden. Daher hätte das Verwaltungsgericht die Suva nicht verpflichten dürfen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Wegen des Verbots einer reformatio in peius kann A. allerdings nicht schlechter gestellt werden.
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