Eine in einer Klinik beschäftigte Psychologin steckte sich bei der Arbeit mit Covid-19 an und litt in der Folge unter Long-Covid. Ihr wurden Leistungen der Unfallversicherung verweigert, mit der Begründung, bei Long-Covid handle es sich nicht um eine Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 UVG.
Auf eine Beschwerde, die sich gegen eine Verfügung richtet, mit der auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden ist, kann nicht eingetreten werden, weshalb das Gericht nicht zum Eintreten verpflichten kann.