Fragen der Rechtskraft bei Verfügungen des Unfallversicherers über Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Rentenleistungen und Integritätsentschädigung
Fragen der Rechtskraft bei Verfügungen des Unfallversicherers über Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Rentenleistungen und Integritätsentschädigung
Fragen der Rechtskraft bei Verfügungen des Unfallversicherers über Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Rentenleistungen und Integritätsentschädigung
Das Bundesgericht führte aus, dass die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen könne, wenn der Rentenanspruch streitig ist, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Renten der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustands abhängig ist. Für die abweichende Praxis des kantonalen Gerichts, wonach bezüglich Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Rentenfrage anderseits von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen sei, bestehe mit Blick auf das von Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leistungen und der Prüfung (und gegebenenfalls Festlegung) der Rente kein Spielraum.
Praxisgemäss sei aber eine Verfügung insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf eine Invalidenrente anderseits der Teilrechtskraft zugänglich. Daraus folgend kann über Rente und Integritätsentschädigung auch getrennt verfügt werden.
Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden demgegenüber nur...
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