Bemessung der Taggelder in der Abredeversicherung (8C_243/2017)
Bemessung der Taggelder in der Abredeversicherung (8C_243/2017)
Bemessung der Taggelder in der Abredeversicherung (8C_243/2017)
In diesem nicht zur Publikation bestimmten 5er Entscheid befasst sich das Bundesgericht mit der Bemessungsmethode im Rahmen der Nachdeckung (Art. 3 Abs. 2 UVG) und der Abredeversicherung (Art. 3 Abs. 3 UVG).
Bei der Bemessung der Taggelder ist die versicherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit verunfallt wäre. Ansonsten würde namentlich die Abredeversicherung weitgehend ihres Zwecks beraubt (E. 3.6). Bei Bestehen einer Abredeversicherung kann der Anspruch auf ein Taggeld entsprechend nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen. Etwas Abweichendes gilt nur dann, wenn feststeht, dass sich die versicherte Person bereits vor dem Unfall endgültig aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen wollte, mithin im Falle einer Pensionierung (E. 3.6).
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