Vergütung von durch Angehörige erbrachten, psychiatrischen Grundpflegeleistungen
Vergütung von durch Angehörige erbrachten, psychiatrischen Grundpflegeleistungen
Vergütung von durch Angehörige erbrachten, psychiatrischen Grundpflegeleistungen
Familienangehörige von Versicherten, die bei einer (zugelassenen) Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, können grundsätzlich auch ohne pflegerische Fachausbildung Massnahmen der allgemeinen Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zulasten der OKP erbringen. Demgegenüber erfordern das Vorkehren der Untersuchung und Behandlung nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV (wie auch solche der Abklärung, Beratung und Koordination nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV) entsprechende berufliche Fähigkeiten (E. 2.3.2).
Es stand fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers hinsichtlich psychiatrischer Leistungen nicht über "die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten" resp. das berufliche Anforderungsprofil einer Pflegefachperson verfügte. Fraglich und näher zu untersuchen war aber, ob die Rechtsprechung von BGE 145 V 161 E. 5 betreffend Leistungserbringung durch angestellte Angehörige, deren Änderung hier nicht zur Diskussion stand, nur auf die allgemeine oder (sinngemäss) auch auf die psychiatrische Grundpflege anwendbar sei.
Zwar sei im Zusammenhang mit Leistungen pflegender Familienangehöriger ein Missbrauchspotenzial vorhanden. Indessen sei...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.