Kostenübernahme für Hippotherapie bei Geburtsgebrechen nach Erreichen des 20. Altersjahrs durch die OKP
Kostenübernahme für Hippotherapie bei Geburtsgebrechen nach Erreichen des 20. Altersjahrs durch die OKP
Kostenübernahme für Hippotherapie bei Geburtsgebrechen nach Erreichen des 20. Altersjahrs durch die OKP
Eine versicherte Person litt seit Geburt an einer schweren Mehrfachbehinderung im Sinne eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen. Die Invalidenversicherung gewährte bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs u.a. medizinische Eingliederungsmassnahmen in Form von wöchentlicher Hippotherapie-K. Nach Erreichen des 20. Altersjahrs ersuchte die versicherte Person den Krankenversicherer um Übernahme der entsprechenden Therapiekosten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Hippotherapie-K. als als Folge eines Geburtsgebrechens keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmungen von Art. 52 Abs. 2 KVG und Art. 35 KVV darstelle. Eine entsprechende Leistungspflicht sei demgemäss nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der OKP zu prüfen. Danach gehen die Kosten physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich bei multipler Sklerose zulasten der OKP, weshalb das Bundesgericht die Leistungspflicht im vorliegenden Fall verneint hat.
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