Verwirkungsfrist für die Rückerstattung von Beiträgen der Invalidenversicherung an Institutionen und Organisationen (8C_655/2017, zur Publikation vorgesehen)
Verwirkungsfrist für die Rückerstattung von Beiträgen der Invalidenversicherung an Institutionen und Organisationen (8C_655/2017, zur Publikation vorgesehen)
Jurisprudence
Invalidenversicherung
Verwirkungsfrist für die Rückerstattung von Beiträgen der Invalidenversicherung an Institutionen und Organisationen (8C_655/2017, zur Publikation vorgesehen)
In ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien und der bisherigen Rechtsprechung (E. 6) hat das Bundesgericht entschieden, dass die in den Übergangsbestimmungen des IVG vorgesehene Verwirkungsfrist von 5 Jahren massgeblich ist, wenn es um Beiträge der Invalidenversicherung an Institutionen und Organisationen geht, die zum Beispiel aufgrund einer Änderung der Zweckbestimmungen zurückzuerstatten sind. Die zehnjährige Frist gemäss Art. 32 SuG ist aufgrund der lex specialis- und lex-posterior-Grundsätze nicht anwendbar.
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