Nachzahlungspflicht der IV zugunsten einer Krankenkasse (9C_176_2017, zur Publikation bestimmt)
Nachzahlungspflicht der IV zugunsten einer Krankenkasse (9C_176_2017, zur Publikation bestimmt)
Nachzahlungspflicht der IV zugunsten einer Krankenkasse (9C_176_2017, zur Publikation bestimmt)
In diesem zur Publikation bestimmten 5er-Entscheid (ohne öffentliche Beratung) hält das Bundesgericht nach einer detallierten Auslegung von Art. 48 Abs. 2 IVG (E. 5) abschliessend fest, dass insoweit vom Wortlaut der Norm abzuweichen sei, als eine über zwölf Monate zurückreichende Nachzahlungspflicht der Invalidenversicherung nicht nur zugunsten der versicherten Person, sondern analog auch gegenüber der vorleistenden Krankenkasse besteht. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die vorleistende Krankenkasse selbst an (E. 6).
Vorliegend wusste die Krankenkasse unstreitig erst mit Rechnungseingang am 3. Februar 2014 vom anspruchsbegründenden Sachverhalt (E. 4.3). Da sie ihren Nachzahlungsanspruch in der Folge fristgerecht innert eines Jahres (vgl. Art. 48 Abs. 2 lit. b IVG) geltend gemacht hat, ist bezüglich der Operation des Versicherten vom Dezember 2012 ein über zwölf Monate zurückreichender Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG zu bejahen.
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