Kein Assistenzbeitrag für angestellte Assistenzpersonen bei einer GmbH
Kein Assistenzbeitrag für angestellte Assistenzpersonen bei einer GmbH
Kein Assistenzbeitrag für angestellte Assistenzpersonen bei einer GmbH
Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV. Nach vorgängiger Mitteilung entschied die IV-Stelle, dass für Assistenzpersonen, die bei der von den Eltern der Beschwerdeführerin gegründeten GmbH und nicht bei einer natürlichen Person angestellt seien, künftig keine Stunden mehr im Rahmen des Assistenzbeitrags vergütet würden. Im Zentrum stand die Frage, ob für die Vergütung von Hilfeleistungen zwingend vorausgesetzt ist, dass die Assistenzpersonen von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretung angestellt sind (vgl. Art. 42quinquies IVG).
Nach extensiver Auslegung entspricht laut Bundesgericht der klare Wortlaut von Art. 42quinquies lit. a IVG dem gesetzgeberischen Willen, wonach Hilfeleistungen, die durch Organisationen und andere juristische Personen erbracht werden, nicht entschädigungsberechtigt sind. Die IV-Stelle habe zu Recht die Vergütung abgelehnt. Auch das vorgebrachte Argument des Vertrauensschutzes, dass die IV-Stelle die Vergütung via GmbH sechs Jahre übernommen hätte, liess das Bundesgericht nicht gelten.
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