Hörgeräte in der Invalidenversicherung: Zum Anspruch auf eine bessere Versorgung nach der Härtefall-Regelung
Hörgeräte in der Invalidenversicherung: Zum Anspruch auf eine bessere Versorgung nach der Härtefall-Regelung
Hörgeräte in der Invalidenversicherung: Zum Anspruch auf eine bessere Versorgung nach der Härtefall-Regelung
Das Bundesgericht verneinte in diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil die Frage, ob bei einer Hortleiterin aufgrund der beruflichen Anforderungen ein Anspruch auf eine bessere Hörgeräteversorgung (sog. Härtefall, Ziff. 5.07.2* HVI) bestehe, als es die Pauschale gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG i.V.m. mit Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI und Ziff. 5.07 HVI-Anhang vorsieht.
Es führte dazu insbesondere an, dass nicht entscheidend sei, dass die Versicherte mit dem Pauschalbetrag von je Fr. 1'650.- keine beidseitige Hörgeräteversorgung finanzieren könne, die in jeder Hinsicht ihren Bedürfnissen als Hortleiterin entsprechen würde. Denn die Invalidenversicherung gewähre nicht die bestmögliche, sondern eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung. Massgebend für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung sei die Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik (Rz. 2056* KHMI). Damit liege ein objektives Kriterium vor, das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten, welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang übersteigen, gewährleiste. Würde man hingegen auf die Einschätzung des jeweils von der versicherten Person aufgesuchten...
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