iusNet

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Sozialversicherungsrecht > Rechtsprechung > Bund > Invalidenversicherung > Beschwerden der Rechten Hand Durch Repetitives Klicken Mit der Maus Als

Beschwerden in der rechten Hand durch repetitives Klicken mit der Maus als Berufskrankheit?

Beschwerden in der rechten Hand durch repetitives Klicken mit der Maus als Berufskrankheit?

Jurisprudence
Invalidenversicherung

Beschwerden in der rechten Hand durch repetitives Klicken mit der Maus als Berufskrankheit?

Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des ausschliesslich oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Krankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Dabei sei grundsätzlich in jedem Einzelfall Beweis darüber zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliege. Wenn indessen aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür bestehe, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, so schliesst die den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Das Bundesgericht führte bezogen auf den vorliegenden Fall aus, dass nach wie vor keine Forschungsergebnisse existierten, die ein signifikant häufigeres Auftreten eines RSI (Repetitive Strain Injury)-Syndroms (an der Hand) bei Ausübung einer repetitiven Tätigkeit am Computer naheliegend erscheinen liessen. Wenn daher die Vorinstanz angesichts der relativ kurzen Expositionsdauer wie auch der hinsichtlich der Kausalitätsfrage und des Beschwerdebildes zurückhaltend formulierten...

iusNet AR-SVR 18.05.2020

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.