Berücksichtigung von Überstunden bei der Festsetzung des Valideneinkommens
Berücksichtigung von Überstunden bei der Festsetzung des Valideneinkommens
Berücksichtigung von Überstunden bei der Festsetzung des Valideneinkommens
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zog die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin in einem 80 %-Pensum heran und rechnete bei der Festsetzung des Valideneinkommens entgegen der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts diesen Betrag auf ein Vollzeitpensum hoch. Die IV-Stelle stützte sich ebenfalls auf die Angaben der Arbeitgeberin, jedoch unter Berücksichtigung des hypothetischen Arbeitspensums von 80 %. Die versicherte Person selber machte demgegenüber ein Einkommen geltend, das sie gestützt auf einen Durchschnittswert aus den Lohnangaben des IK-Auszugs ermittelt hatte.
Das Bundesgericht führte dazu an, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheiden sei, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei werde in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Die Aufrechnung auf ein Vollzeitpensum, wie sie die Vorinstanz praktiziere, sei klarerweise unzulässig. ...
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