Im vorliegenden Urteil ging es um die Frage, gestützt auf welches Einkommen das Valideneinkommen festzusetzen sei bei einer versicherten Person, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens zwar in einem 80%-Pensum angestellt war, jedoch nach eigenen Angaben Überstunden bis zu einem Vollzeitpensum geleistet hatte.