Belegärztin kann faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen
Belegärztin kann faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen
Jurisprudence
Invalidenversicherung
Belegärztin kann faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen
A. war in der Klinik B. als Belegzahnarzt tätig. Nah einer medizinischen Massnahme im Anwendungsbereich des IVG wollte er - wie bis anhin - selbständig mit der IV-Stelle abrechnen (Sachverhalt).
Durch den Abschluss des SwissDRG-Tarifvertrags durch die Klinik B. wird der Anwendungsbereich des bisherigen Tarifvertrags faktisch auf ambulante Behandlungen beschränkt. A. hatte keinen Anspruch auf die Auftragserteilung durch die IV-Stelle. Die behandelte Person kann innerhalb der Klinik B. die Ärztin auch nicht frei wählen. Der Behandlungsauftrag ist der Klinik B. erteilt worden, weshalb A. nicht selbständig mit der IV-Stelle hat abrechnen können (E. 5.1.3).
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