Kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
Kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
Kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
Die Beschwerdeführerin machte geltend, von einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase sei erst zu sprechen, wenn die Mutter während dieser Zeit ein Einkommen von "absolut" mehr als Fr. 2'300.- erzielt habe. Diesbezüglich sei als objektives Kriterium die Obergrenze für die Annahme von geringfügigem Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV heranzuziehen. Jede anspruchsberechtigte Mutter dürfte in der fraglichen Zeit – in begrenztem Ausmass – einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne deswegen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. So bliebe die Erwerbstätigkeit etwa bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 275.- (das dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden maximalen Taggeld von Fr. 220.- und einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.- entspricht; vgl. Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG) immerhin während bis zu 8,36 Arbeitstagen – und bei niedrigerem durchschnittlichem Tageseinkommen entsprechend länger – ohne Konsequenz für die Mutterschaftsentschädigung. (E. 3.2).
Laut Bundesgericht steht diese Auffassung in unauflösbarem Widerspruch zu den klaren Vorgaben von Art. 16c Abs. 2 und Art. 16d Abs...
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