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Zur Anrechnung von Vermögen bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen

Zur Anrechnung von Vermögen bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen

Jurisprudence
Ergänzungsleistungen

Zur Anrechnung von Vermögen bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass bei Personen, die eine volle Invalidenrente der IV beziehen, die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens der beruflichen Vorsorge als so genannt verzehrbarer Vermögenswert erst im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen IV-Verfügung über den Rentenanspruch angerechnet werden könne. Es führte an, dass nur verfügbare Vermögenswerte anzurechnen seien. Verfügbar sei dieses zwar nicht erst dann, wenn das Kapital tatsächlich bezogen werde, sondern dann, wenn eine zulässige Möglichkeit dafür bestehe. Diese sei aber (erst) mit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids über einen IV-Rentenanspruch gegeben. 

iusNet AR-SVR 23.11.2020

 

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