In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass bei Personen, die eine volle Invalidenrente der IV beziehen, die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens der beruflichen Vorsorge als sogenannt verzehrbarer Vermögenswert erst im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen IV-Verfügung über den Rentenanspruch angerechnet werden könne.