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Keine Ergänzungsleistungen für Opfer von Krypto-Betrug

Keine Ergänzungsleistungen für Opfer von Krypto-Betrug

Jurisprudence
Ergänzungsleistungen

Keine Ergänzungsleistungen für Opfer von Krypto-Betrug

Der Pensionär verwies auf die Rechtsprechung, wonach Vermögensrückschläge, welche Folge einer Straftat sind, als unfreiwillige Vermögensverluste anzusehen sind (vgl. Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit weiterem Hinweis). Jedoch bestimmt seit dem 1. Januar 2021 Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV (fälschlicherweise im Urteil als Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV zitiert), dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unter anderem nur unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht mitberücksichtigt werden (E. 5.2).

Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und erachtete das Handeln des Pensionärs als grobfahrlässig: Die Vorstellung, ein im legalen Rahmen handelndes Mitglied einer britischen Behörde würde mit ihm fast täglich – auch während den gesetzlichen Feiertagen – korrespondieren, um ihn zur Überweisung einer sechsstelligen Summe auf Kryptowährungskonti zu veranlassen, damit im Vereinigten Königreich beschlagnahmte Vermögenswerte entsperrt werden könnten, erscheine geradezu abenteuerlich. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die...

iusNet AR-SVR 19.10.2023

 

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